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Von Gesetzestexten ist man gewohnt, dass sie zuweilen von Gerichten ausgelegt werden müssen. Aber von technischen Normen wird erwartet, dass sie alle erdenklichen Fälle berücksichtigen und messerscharfe Kriterien bieten. Wenn das zuträfe, könnte man sich tatsächlich immer auf die normativen Regelungen berufen und wäre sämtliche Verantwortung für das Ergebnis los.
Wer so denkt vergisst, dass die Mathematik die einzige exakte Wissenschaft ist und die Technik sich nur häufig mathematischer Methoden bedient. Deshalb darf man eine technische Norm nur als Gerüst betrachten. Eine Reihe technisch-physikalischer Gründe sind dafür verantwortlich, dass technische Normen nicht beliebig scharf formuliert werden können, darunter toleranzbehaftete Grenzwerte und Unzulänglichkeiten der mathematischen Modelle, die den Rechenvorschriften zugrunde liegen. Deshalb sind auch hier Expertise und Mut zur Verantwortung gefragt, denn auf jedem Schiff, ob’s dampft, ob’s segelt, muss es einen geben, der die Sache regelt. Das sollte in unserem Metier der Laserschutzbeauftragte sein.
Nehmen wir einmal folgendes Szenario an: Ein YAG-Laser mit der Wellenlänge 1064 nm und einer Dauerstrichleistung von 500 W strahlt immer senkrecht auf das Werkstück fokussiert mit einer Strahldivergenz von 40 mrad Vollwinkel: Beim Beobachter kommt im schlimmsten Fall die am Target reflektierte Strahlung an. Das würde eine Laserschutzbrille D LB6 erfordern. Realistisch betrachtet werden am Target aber nur 10% der Strahlung direkt reflektiert, der Rest diffus in den Halbraum über dem Target und ist im vorliegenden Fall vernachlässigbar. Das reduziert die erforderliche Schutzstufe auf D LB5.
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